Minderjährige benötigen bei Bankgeschäften mit der Sparkasse die Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin, in der Regel durch beide Elternteile.
Es ist außerdem möglich, eine alleinige Vertretung zu bestimmen. Beide Vertretende führen jeweils verschiedene Bankgeschäfte eigenständig durch.
Beide Elternteile müssen für die eigenständige Einrichtung am Online-Banking-Verfahren teilnehmen.
Die Eltern bevollmächtigen sich gegenseitig, nachfolgend genannte Bankgeschäfte (jeweils einschließlich der hierfür erforderlichen Erklärungen) für den Minderjährigen jeweils alleine gegenüber der Sparkasse zu tätigen.
Die Erteilung von Untervollmachten ist ausgeschlossen. Jeder Elternteil kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber der Sparkasse widerrufen. Der Widerruf der Elternvollmacht gegenüber der Sparkasse durch ein Elternteil führt zum Erlöschen der Elternvollmacht insgesamt. Die Vollmacht erlischt in jedem Fall mit Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen
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